1.1 Der Auftragnehmer, die PNO inkasso AG, Ulrichsberger Str. 17 / G2, 94469 Deggendorf (im Folgenden AN genannt) übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des AG sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.
1.2. Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten des AN, die in Art und Umfang der Ausführung dem AN vorbehalten sind:
- EDV- gestützte Forderungskontoführung
- Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen an Auskunfteien, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist
- mindestens 2 Mahnschreiben
- telefonischer Kontakt mit dem Schuldner, soweit Rufnummer bekannt und ermittelbar
- Geltendmachung der gesetzlich zulässigen Verzugszinsen;
- Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner
- Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
- Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner
- Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen in Betrugsfällen
- Durchführung des gerichtlichen automatisierten Mahnverfahrens, ggf. über Vertragsanwälte
- Zwangsvollsteckungs-/Pfändungsmaßnahmen, die im Rahmen des RDG Inkassounternehmen gestattet sind
- Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
1.3. Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen. Erfolgt die Auftragserteilung elektronisch, sind diese Unterlagen erst nach Aufforderung des AN vorzulegen.
2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind laut dem unter Ziff. 2.8 genannten Tarifen bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner an Erfüllung statt als Verzugsschaden des AG weiter belastet. Lediglich bei außergerichtlichem Nichterfolg (wenn also trotz sachgerechten Abarbeitens aller zumutbaren Möglichkeiten die Forderung beim Schuldner außergerichtlich nicht realisiert werden kann) gilt eine dem AG direkt zu berechnende Pauschalgebühr von 15,00 EUR zzgl. der ges. MwSt. als vereinbart, sofern es sich beim AG um eine Privatperson handelt. Bei Firmenkunden verzichtet der AN auf eben diese dem AG zu berechnende Nicht-Erfolgs-Pauschale. Unabhängig davon, ob der AG eine Firma oder Privatperson ist, erhält der AN bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit eine abgetretene Vergütung in Höhe der beigetriebenen Verzugszinsen und Mahnkosten. Eine Gebühr bei gerichtlichem Nichterfolg ist gesondert nach Höhe der Hauptforderung zu vereinbaren, wird jedoch vorher mit dem AG abgestimmt.
2.2 Wird zwischen dem Schuldner und dem AG ein durch den AN vermittelter Vergleich geschlossen, berechnet der AN Vergleichskosten in Höhe von 5% der Hauptforderung, die bei Auskehrung des durch den Schuldner gezahlten Vergleichbetrages durch den AN einbehalten wird.
2.3 Bestrittene Forderungen darf der AN nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den AG jedoch nicht mitgeteilt wurde, belastet der AN dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10,00 % der übergebenen Hauptforderung, mindestens 25,00 EUR, maximal 500,00 EUR zzgl. der ges. MwSt.
2.4 Sollte sich im Rahmen der Tätigkeit des AN herausstellen, dass die vom AG übergebene außergerichtliche Forderung unberechtigt oder bereits tituliert ist, so belastet der AN dem AG eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10,00 % der übergebenen Hauptforderung, mindestens 25,00 EUR, maximal 500,00 EUR zzgl. der ges. MwSt.
2.5 Bereits titulierte Forderungen kann der AN weiterbearbeiten. Dafür belastet der AN dem AG eine zusätzliche Inkassokostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 50 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen. Dem AG erwachsen daraus keine weiteren Einstellgebühren, Kosten oder Auslagen.
2.6 Forderungen, die aus der Inkassotätigkeit des AN heraus tituliert sind, übernimmt der AN auf Wunsch des AG oder nach erfolgloser Vollstreckung in die nachgerichtliche Überwachung. Dafür belastet der AN dem AG eine zusätzliche Inkassokostenpauschale in Höhe einer Erfolgsprovision von 30 % auf alle eingehenden und die Hauptforderung betreffenden Zahlungen. Dem AG erwachsen daraus keine weiteren Einstellgebühren, Kosten oder Auslagen.
2.7 Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des AG (Punkt 9 der AGB), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
2.8 Für die Leistung der PNO inkasso AG gilt die folgende Tariftabelle:
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Erfolgreiche Realisierung von Forderungen:
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für AG kostenfrei (Inkassokosten trägt an Erfüllung statt der Schuldner)
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Abschluss wegen Nicht-Erfolg (außergerichtlich):
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15,00 EUR als Nicht-Erfolgs-Pauschale (nur bei Privatpersonen als AG)*
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Abschluss, weil bestrittene Forderung:
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10% der Hauptforderung als Erfolgsprovision (mind. 25,00 EUR, max. 500,00 EUR) *
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Abschluss, weil unberechtigte Forderung:
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10% der Hauptforderung als Erfolgsprovision (mind. 25,00 EUR, max. 500,00 EUR) *
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Überwachung von Titeln aus Inkasso-Fortgang:
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30% der Hauptforderung als Erfolgsprovision - AG treffen nachgerichtlich keine Auslagen *
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Übernahme titulierter Forderungen:
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50% der Hauptforderung als Erfolgsprovision - AG treffen nachgerichtlich keine Auslagen *
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* Preise gelten je Forderung und netto zzgl. der ges. MwSt. Die beigetriebenen Verzugszinsen sind in den genannten Pauschalen inkludiert.
3.1 Der AG tritt die ihm durch die Tätigkeit des AN zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen den Schuldner an Zahlung statt an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung unter Anrechnung auf die unter Ziffer 2 genannten Inkassokosten an, wobei die in Ziffer 2.7 genannten Pauschalen und Provisionen für den Fall des außergerichtlichen Nichterfolgs ausdrücklich nicht durch die Abtretung als getilgt gilt, sondern vom AG zu vergüten ist.
3.2 Der AG gleicht etwaige, infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung, nicht vom Schuldner zu ersetzende Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem AN aus. Dieser wird eine ordnungsgemäße Rechnung unter Anrechnung der nach 3.1 abgetretenen Beträge ausstellen.
3.3 Der AN ist berechtigt von eingehenden Zahlungen des Schuldners vorrangig die abgetretenen Ansprüche zu befriedigen und sich die entsprechenden Beträge zu entnehmen.
Der AN hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen allerdings erst mit Zustimmung des AG zustande.
5.1 Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollsteckung, die der AN aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Vertragsanwälte des AN durch den AG beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über den AN durchzuführen.
5.2 Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über den AN ausgezahlt.
5.3 Im Rahmen der Bearbeitung führt der AN auch Bonitätsprüfungen und Adressrecherchen durch. Weiter kommt der AN mit Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens seiner Einlieferungsverpflichtung nach, wobei die offenen Salden in Bezug auf die Forderung des AG an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden gemeldet werden.
6.1 Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Kosten für den Gerichtsvollzieher, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat der AG keinen Zinsanspruch gegen den AN zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto, der Abrechnung und Überweisung/Auszahlung an ihn.
6.2 Sofern die Schuldnerzahlung(en) per Lastschrift oder/und Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist nach Kontoabschluss bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.
6.3 Mit Auftragserteilung an den AN verzichtet der AG auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.
7.1 Jeder Inkassoauftrag kann vom AG jederzeit gekündigt werden. Jede Kündigung ist erst nach Erstattung der forderungsseitig entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovisionen, Auslagen) zulässig.
7.2 Erfolgen auf Anfragen des AN in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des AG, kann der AN den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem AG berechnen.
7.3 Die Tätigkeit des AN endet mit der restlosen Befriedigung des AG für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die dem AN für seine Tätigkeit entstehen. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit des AN beendet.
8.1 Der AN verpflichtet sich, die Übernahme eines jeden Inkassoauftrags des AG schriftlich bzw. über das online-System durch Vergabe eines Inkassoaktenzeichens zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt.
8.2 Der AN wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des AN sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.
8.3 Der AN prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/Gläubiger des AN ist.
8.4 Der AN bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss 24 Monate lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der AG wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der AN hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen. Dem AG steht das Recht zu, die Übersendung bzw. Übermittlung gegen Erstattung einer Bearbeitungspauschale schriftlich anzufordern. Die Übermittlung erfolgt sodann nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, jedoch nicht vor Eingang der Bearbeitungspauschale.
9.1 Der AG ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der AG, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem AG in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
9.2 Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den AG oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem AN bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den AG nachteilig auswirken können.
9.3 Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom AG selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand o.ä.) zur Bearbeitung übergeben werden.
9.4 Bei Mitteilungen vom AN ist der AG an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den AG bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den AG zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum des AN und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogener Kopien zurückzugeben.
10.1 Der AN führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom AG übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der AN ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.
10.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.
10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Verjährungskontrolle der vom AG an den AN übergebenen Forderungen wird nicht geschuldet.
Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Parteien ist Deggendorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Deggendorf, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.
13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der AG einem anderen Recht unterliegt.
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.
Stand November 2008